Rz. 44

[Autor/Stand] Nach der Definition des § 125 Abs. 2 BewG sind in die für die Bildung des Ersatzwirtschaftswertes zu bildende Nutzungseinheit alle von derselben Person regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen. Durch diese Definition ist gleichzeitig sichergestellt, dass der Kernbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, nämlich der Wirtschaftsteil, auch bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte der eigentliche Bewertungsgegenstand bleibt und keine grundsätzliche Abkehr von den Grundzügen des § 34 BewG erfolgt.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Die Nutzungseinheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihr dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine Nutzungseinheit umfasst danach die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter einschließlich der Nebenbetriebe. Anteilig genutzte Wirtschaftsgüter sind entsprechend ihrem Anteil in die Nutzungseinheit einzubeziehen. Was als Nutzungseinheit zu gelten hat, ist unter Außerachtlassung der Eigentumsverhältnisse in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Da die Nutzungseinheit von Ihrer Definition her grundsätzlich identisch mit dem Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im § 33 Abs. 1 BewG ist, kann bei ihr ebenso wie beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße noch voller land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. als Bedingung für eine entsprechende bewertungsrechtliche Behandlung vorausgesetzt werden. Damit kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist[4], ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine Nutzungseinheit sein. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die von einem in den alten Bundesländern belegenen Betrieb bewirtschaftet werden.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Die Nutzungseinheit umfasst auch die Tierbestände, die nach §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie nach § 62 BewG zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die §§ 51 und 51a BewG regeln abschließend die Frage, in welchem Umfang Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Werden Tierbestände, die danach zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vorübergehend in einen anderen Betrieb als sog. Pensionsvieh gegeben, so können diese Tierbestände nicht in die Nutzungseinheit des pensionsgewährenden Betriebs einbezogen werden.[6]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Wegen des geltenden Umrechnungsschlüssels von Tierbeständen in Vieheinheiten siehe Anlage 1 zum BewG sowie Erläuterungen zu § 51 BewG. Die Finanzverwaltung hat zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte in der Anlage 3 zu den gleich lautenden Ländererlassen v. 11.12.1990[8] einen Umrechnungsschlüssel für Tierbestände veröffentlicht, der auf entsprechenden Vorschriften in den EStR[9] basiert. Soweit sich durch die fortschreitende Rechtsentwicklung Änderungen an diesem Schlüssel ergeben, sind diese bei aktuellen Ermittlungen von Ersatzwirtschaftswerten zu berücksichtigen.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Kleingärten i.S. des Bundeskleingartengesetzes[11], die einheitlich verwaltet werden[12], bilden eine selbständige Nutzungseinheit. Als Nutzer gilt dabei die verwaltende Körperschaft. Wegen der Abgrenzung von Kleingartenflächen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, und denjenigen Kleingärten, die als Grundvermögen zu bewerten sind, wird auf § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 BKleingG verwiesen. Dort finden sich die für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen entscheidenden Vorschriften.[13]

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Obwohl nach dem mit dem Einigungsvertrag eingefügten § 20a Nr. 7 BKleingG ein Bestandsschutz für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichteten Gartenlauben, die größer als 24 m[2] sind[15], eingeführt wurde und nach dieser Vorschrift auch andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen unverändert weiter genutzt werden dürfen, ist für die Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher Nutzungseinheit und als Grundvermögen zu bewertender Baulichkeit grundsätzlich auf diese Größenordnung abzustellen.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Danach ist für Kleingärten mit Gartenlauben, die vor dem 1.1.1991 errichtet worden sind und deren bebaute Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes nicht mehr als 25 m[2] beträgt, ein Ersatzwirtschaftswert zu bilden. Für die Gartenlaube selbst ist kein Einheitswert festzustellen. Kleingärten mit Gartenlauben und einer bebauten Grundfläche von 26 bis 30 m[2] sind als unbebaute Grundstücke zu bewerten. Für Gartenlauben, deren bebaute Grundfläc...

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