Rz. 51

[Autor/Stand] Ein Steuerbescheid darf gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit die steuerpflichtige Person zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft. Ein solcher Antrag kann i.d.R. auch als Rechtsbehelf behandelt werden. Mit dem Rechtsbehelf geht eine Gesamtfallüberprüfung einher, während sich ein Antrag i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nur punktuell auswirkt.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Als Änderungsnorm für den Grundsteuerbescheid kommt in erster Linie § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht, da dem Grundsteuerbescheid ein Grundlagenbescheid zugrunde liegt, von dem die Gemeinde auch dann nicht abweichen darf, wenn der Steuermesstrag vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Zwar kann die Gemeinde auch die Grundsteuerfestsetzung vorläufig oder unter einem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen lassen, da sie letztlich aber an den von dem zuständigen Finanzamt festgestellten Steuermessbetrag gebunden ist, haben diese Möglichkeiten für die Gemeinden keine praktische Bedeutung.[3] Wird der Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlagenbescheid für die Grundsteuerfestsetzung erlassen, aufgehoben oder geändert, so ist zwingend auch der Steuerbescheid (Grundsteuerbescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, für den der Grundlagenbescheid Bindungswirkung entfaltet (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Dadurch ist sichergestellt, dass sich Änderungen des Grundsteuermessbetrags auch auf die Grundsteuerfestsetzung auswirken.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt bei der Änderung des Zerlegungsbescheids.[5]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Im Übrigen finden die sonstigen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Dazu zählt insb. die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO, wie Schreibfehler, Rechenfehler sowie ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten, die der Behörde beim Erlass des Steuerbescheids unterlaufen sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021
[3] Troll/Eisele, § 27 GrStG Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021
[5] Troll/Eisele, § 27 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021

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