Rz. 3
[Autor/Stand] Wenn nach § 37 der RBewDV eine Ermäßigung des ermittelten Wertes wegen des baulichen Zustands des Gebäudes zu gewähren ist kann die Ermäßigung, anders als im § 37 Abs. 3 Satz 2 RBewDV bis zu 50 % betragen. Die Ermäßigung nach § 37 RBewDV beträgt maximal 30 % (vgl. § 129 BewG Rz. 135).
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