Rz. 5

[Autor/Stand] Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zu Gunsten dieser Personen belastet ist, wurde ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 25 ErbStG war nur anwendbar, wenn das Nutzungs- oder Rentenrecht dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustand. Ehegatte in diesem Sinne war derjenige, der in dem Zeitpunkt des Vermögenserwerbs – Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, § 9 ErbStG – mit dem Schenker oder dem Erblasser rechtswirksam verheiratet war. Der nichteheliche Lebenspartner wurde von § 25 ErbStG nicht erfasst.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 25 Abs. 1 ErbStG setzte voraus, dass ein unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallender Sachverhalt gegeben war. Dies traf bei Erwerben von Todes wegen stets zu, bei Rechtsgeschäften unter Lebenden dagegen nur dann, wenn es sich dabei um eine Schenkung i.S. des § 7 ErbStG unter Duldungsauflage handelte.[4]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 25 ErbStG war mithin nur anzuwenden bei Renten, Nutzungen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen[6] und bei Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schenkung unter Lebenden begründet worden waren.[7]

 

Rz. 9

 

Beispiel 1

Auswirkungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: Die ledige F (62 Jahre) übertrug am 21.12.2008 ihrer alleinigen Tochter T ein Mehrfamilienhaus unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Steuerwert des Grundstücks betrug 800 000,00 EUR. Der nach § 16 BewG begrenzte Jahreswert Nießbrauchs betrg 43 010,75 EUR.

 
1. Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs  
Begrenzter Jahreswert der Nutzungen, § 16 BewG (Steuerwert geteilt durch 18,6) 43 010,75
Vervielfältiger nach Anlage 9 zu § 14 BewG a.F.[8] × 11,484
Summe 493 935,45
 
2. Schenkungsteuer für T  
Bereicherung 800 000,00
Freibetrag, § 16 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG[9] – 205 000,00
Nießbrauch ist nicht abzugsfähig, § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG  
Summe 595 000,00
Steuersatz 19 % 113 050,00
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.07.2017
[8] Im Beispiel wird ein "Altfall" berechnet. Deshalb ist der Vervielfältiger der Anlage 9 zu § 14 a.F. BewG entnommen.
[9] Im Beispiel wird ein "Altfall" berechnet. Der aktuelle Freibetrag würde 400 000 EUR betragen.

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