1. Maßgeblichkeit von Verkäufen

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften entspricht in erster Linie dem Preis, der bei einer Veräußerung unter fremden Dritten vereinbart wird. Dabei kann nach der Gesetzesbegründung zum ErbStRG[2] unwiderlegbar vermutet werden, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den betreffenden Markt zum Bewertungsstichtag richtig widerspiegeln.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG definierte Substanzwert ist nur dann als Mindestwert anzusetzen, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung von Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ermittelt wurde.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Bei einer Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist der Substanzwert nicht maßgebend. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Bereits Abschn. 4 Abs. 1 BV-Erlass vom 25.6.2009[5] weist die Finanzämter in den Fällen der Verkaufsableitung jedoch ausdrücklich an, dass in diesen Fällen der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen ist. Mit den ErbStR 2011 ist diese Auffassung übernommen worden.[6]

 

Rz. 129– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[6] Vgl. R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

2. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Wesentliche Voraussetzung für eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass die Kaufpreise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt worden sind. Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist nach der Rechtsprechung der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe.[2] Der Hinweis in der Rechtsprechung auf die "objektiven Wertmaßstäbe" (Vermögen und Ertragsaussichten) der Preisbildung bedeutet nicht, dass der jeweilige Kaufpreis allein unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu überprüfen ist, wie dies § 11 Abs. 2 S. 2 BewG für die vor dem 1.1.2009 vorgesehene "Schätzung" des gemeinen Werts vorschrieb. Er ist vielmehr in dem Sinn zu verstehen, dass nach den Umständen des Einzelfalles unter Heranziehung aller Verhältnisse, wozu auch objektive Maßstäbe wie Vermögen und Ertragsaussichten der Gesellschaft gehören, zu entscheiden ist, ob die Preisbildung sich im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" vollzogen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anteile nur mit Zustimmung eines Verwaltungsrats an einen begrenzten Kreis von Interessenten verkauft werden können und es einer Gepflogenheit entspricht, sie innerhalb dieses Kreises zum Nominalwert zu übertragen.[3] Dagegen können ungewöhnliche Verhältnisse bzw. ein ungewöhnlicher Geschäftsverkehr nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kaufpreis von dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert mehr oder weniger abweicht.[4] Das ist darin begründet, dass sich in der Praxis die Ermittlung des Wertes für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.d.R. nicht nach dem Stuttgarter Verfahren, sondern nach anderen Verfahren und Überlegungen richtet (s. unten Anm. 177 f.).

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen führt nur dann zu realitätsnahen Werten, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 11 Abs. 2 BewG, sondern aus § 9 Abs. 2 BewG, wonach als gemeiner Wert der Preis maßgebend ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 verstärkt der geänderte Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG diesen Gedanken, weil nur Verkäufe "unter fremden Dritten" für die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen herangezogen werden dürfen.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist nach der Rechtsprechung der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner ei...

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