Rz. 75

[Autor/Stand] Der Inhalt eines Feststellungsbescheids über den Grundsteuerwert ergibt sich aus § 219 Abs. 1 und 2 BewG: Er muss Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes enthalten. Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG. Vorbedingung jeder Bewertung ist damit die Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit.[2]

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Ein Grundsteuerwertbescheid ist daher nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt i.S. des § 119 Abs. 1 AO, wenn er die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen lässt. Ausreichend ist, wenn sich die Abgrenzung im Wege der Auslegung[4] aus dem Zusammenhang mit einem weiteren Feststellungsbescheid ergibt. Die inhaltliche Bestimmtheit ist schon deshalb erforderlich, weil der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert nicht nur positive, sondern auch negative Feststellungswirkung hat. Die Feststellung ist z.B. auch darüber verbindlich, was nicht zu der vom Feststellungsbescheid betroffenen wirtschaftlichen Einheit gehört.[5] Soweit die hinreichende Abgrenzung unterblieben ist, kann sie in einem Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) nachgeholt werden, wenn die wirtschaftliche Einheit als solche erkennbar, nur ihre Grenzen nicht hinreichend bestimmt sind.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren; dies gilt unabhängig davon, ob die bei der Feststellung des Grundbesitzwerts zu treffenden Einzelfeststellungen selbständige oder unselbständige Bestandteile jener Feststellung sind. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Hieraus folgt umgekehrt, dass auch ein geänderter ergänzter Feststellungsbescheid den Ergänzungsbescheid weder ändert noch ersetzt.[7]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Grundbesitz wird regelmäßig hinreichend genau durch die Angabe der Flurstücks-Nummer oder der postalischen Anschrift mit Haus-Nummer bezeichnet. Der Umfang lässt sich sodann aus dem Liegenschaftskataster entnehmen. Schwieriger kann dagegen die Bezeichnung der Abgrenzung von Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG) sein, denn nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG gehören Maschinen und Betriebsvorrichtungen[9], auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsgrundstücks, fließen also nicht in den Grundsteuerwert mit ein.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Welche Anforderungen an die Kennzeichnung der Abgrenzung zu stellen sind, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Es muss sichergestellt sein, dass aus dem Bescheid über den Grundsteuerwert des Grundstücks die bei der Bewertung außer Betracht gebliebenen Grundstücks- oder Gebäudebestandsteile erkennbar sind, es sei denn, dass es sich wie z.B. bei Maschinen, aus der Sache ergibt, dass sie nicht zum Grundvermögen gehören.[11] Widerstreitende Feststellungen sind ggf. über § 174 AO zu bereinigen.

 

Rz. 80– 84

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] RFH v. 18.12.1935 – III A 74/35, RStBl. 1936, 275; RFH v. 18.12.1935 – III A 319/35, RStBl. 1935, 311.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[9] Siehe zur Abgrenzung: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[11] Vgl. RFH v. 7.4.1938 – III 310/37, RStBl. 1938, 475.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge