Rz. 28
[Autor/Stand] Die Beschreibung des Betriebsteils findet sich im § 141 Abs. 2 BewG, der sich wiederum im Wesentlichen auf die Definition des Wirtschaftsteils in § 34 Abs. 2 BewG stützt. Der Betriebsteil enthält im Gegensatz zum Wirtschaftsteil allerdings nicht mehr die Betriebswohnungen. Diese sind in § 141 Abs. 3 BewG besonders definiert.
Rz. 29
[Autor/Stand] Der Betriebsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst demnach
1. die landwirtschaftliche Nutzung, | |||||||
2. die forstwirtschaftliche Nutzung, | |||||||
3. die weinbauliche Nutzung, | |||||||
4. die gärtnerische Nutzung, | |||||||
5. die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie | |||||||
6. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nrn. 1 bis 5 gehörenden Wirtschaftsgüter:
|
|||||||
7. die Nebenbetriebe. |
Rz. 30– 32
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen