Rz. 28

[Autor/Stand] Die Beschreibung des Betriebsteils findet sich im § 141 Abs. 2 BewG, der sich wiederum im Wesentlichen auf die Definition des Wirtschaftsteils in § 34 Abs. 2 BewG stützt. Der Betriebsteil enthält im Gegensatz zum Wirtschaftsteil allerdings nicht mehr die Betriebswohnungen. Diese sind in § 141 Abs. 3 BewG besonders definiert.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Der Betriebsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst demnach

  1. die landwirtschaftliche Nutzung,
  2. die forstwirtschaftliche Nutzung,
  3. die weinbauliche Nutzung,
  4. die gärtnerische Nutzung,
  5. die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie
 

6. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nrn. 1 bis 5 gehörenden Wirtschaftsgüter:

  a. Abbauland,
  b. Geringstland,
  c. Unland und
  7. die Nebenbetriebe.
 

Rz. 30– 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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