Rz. 275

[Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz i.S. von § 2 BewG i.V.m. §§ 18 und 218 BewG. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wird für sich bewertet und ihr Wert im Ganzen festgestellt. Die Gemeindegrenzen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich der Betrieb nicht nur auf eine Gemeinde beschränkt, sondern über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Grundstücken ist die Erstreckung über mehrere Gemeinden seltener.

 

Rz. 276

[Autor/Stand] Erstreckt sich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auf mehrere Gemeinden, so ist ein vereinfachtes Zerlegungsverfahren anzuwenden. Dies sieht vor, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge für jede Gemeinde gesondert ermittelt und der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde zugewiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 238 BewG hingewiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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