Rz. 25

[Autor/Stand] Die maßgebende Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum Bewertungsgesetz ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Aus Anlage 38 zum BewG ergibt sich die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes. Entscheidend für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sind die für das Grundstück maßgebende Grundstücksart iS des § 250 BewG sowie die in Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Anlage 38 zu § 253 Abs. 2 und § 259 Abs. 4 BewG weist folgende Gesamtnutzungsdauern aus:

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

 
Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

 
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre
 
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern der verschiedenen Gebäudearten orientiert sich – abweichend von Anlage 22 zum BewG, die bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebend ist – nicht an der Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie,[5] sondern an Anlage 1 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung 2022.[6]

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[5] Sachwert-Richtlinie v. 5.9.2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) für die Ermittlung des Sachwerts nach den §§ 21 bis 23 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl. I 2010, 639).
[6] ImmoWertV 2022 (BGBl. I 2021, 2805).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022

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