Rz. 25
[Autor/Stand] Die maßgebende Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum Bewertungsgesetz ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt.
Rz. 26
[Autor/Stand] Aus Anlage 38 zum BewG ergibt sich die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes. Entscheidend für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sind die für das Grundstück maßgebende Grundstücksart iS des § 250 BewG sowie die in Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.
Rz. 27
[Autor/Stand] Anlage 38 zu § 253 Abs. 2 und § 259 Abs. 4 BewG weist folgende Gesamtnutzungsdauern aus:
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnungseigentum | 80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Rz. 28
[Autor/Stand] Die in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern der verschiedenen Gebäudearten orientiert sich – abweichend von Anlage 22 zum BewG, die bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebend ist – nicht an der Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie,[5] sondern an Anlage 1 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung 2022.[6]
Rz. 29– 30
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen