Rz. 168

[Autor/Stand] Die folgenden Ausführungen zu D.II bis IV. betreffen die alte, bis zum 31.12.2008 geltende[2], noch in einer gewissen Übergangszeit für die Praxis bedeutsame Rechtslage zu § 99 Abs. 2 BewG a.F. Zur Entwicklungsgeschichte des § 99 Abs. 2 BewG a.F. und dessen Streichung vgl. oben, Rz. 58 ff. und 2 ff.

 

Rz. 169

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 BewG a.F. hat folgenden Wortlaut:

Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der im § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] Abgelöst durch das ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

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