Rz. 1

[Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks (näher dazu Rz. 82 ff.). Danach ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz (vgl. dazu § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.[2]), soweit er bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück zu einem Gewerbebetrieb (zum gewerblichen Betriebsvermögen) rechnet, folgt aus den Vorschriften der §§ 95 bis 97 BewG. Diese wiederum verweisen auf die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze. So umfasst das Betriebsvermögen nach der Grundnorm des § 95 Abs. 1 BewG "alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören." § 96 BewG stellt dem Gewerbebetrieb die Ausübung eines freien Berufes gleich. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insbesondere alle Wirtschaftsgüter, also auch Grundstücke, die den dort im Einzelnen aufgeführten (inländischen) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 99 Abs. 2 BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, welcher durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[4] vollständig gestrichen wurde, ordnete in seinem Satz 1 an, dass nur teilweise den eigenbetrieblichen Zwecken des Betriebsinhabers dienender und bei isolierter Betrachtung zum Grundvermögen gehörender Grundbesitz nur zur Gänze (so bei überwiegender eigenbetrieblicher Nutzung) oder gar nicht (so bei eigenbetrieblicher Nutzung bis zu 50 %) als Betriebsgrundstück zu qualifizieren war. Damit wich das Bewertungsrecht von der ertragsteuerrechtlichen Sichtweise (näher dazu unten, Rz. 96 bis 100 und 170 ff.) ab.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der ebenfalls durch das ErbStRG 2009 gestrichene § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sah vor, dass Grundstücke, an denen neben dem Betriebsinhaber weitere Personen beteiligt waren, auch hinsichtlich der (Miteigentums-)Anteile des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstücke qualifiziert werden konnten. Auch insoweit ergab sich eine Abweichung der bewertungsrechtlichen Einordnung von der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung (näher dazu Rz. 100 bis 102 und 199).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Nach Streichung des § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[7] wurden die vorstehend aufgezeigten Divergenzen zwischen den bewertungsrechtlichen und den ertragsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als Betriebsgrundstück mit Wirkung ab 1.1.2009 beseitigt. Seitdem besteht auch hinsichtlich der in § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. geregelten Fallkonstellationen eine vollständige Übereinstimmung der bewertungsrechtlichen mit der ertragsteuerrechtlichen Lage.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die wesentliche Aussage des § 99 BewG erschöpft sich nach der Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[9] darin, dass Betriebsgrundstücke nicht anders zu bewerten sind als vergleichbare Grundstücke, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. § 99 Abs. 1 BewG trifft zu diesem Zweck eine Unterscheidung zwischen zwei (denkbaren) Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), und solchen, welche bei isolierter Betrachtung einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). § 99 Abs. 3 BewG ordnet sodann an, dass die erstgenannte Kategorie "wie Grundvermögen" und die letztgenannte Kategorie "wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen" zu bewerten ist.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die in den durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[11] gestrichenen Anordnungen in § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. (vgl. dazu Rz. 2 bis 4 sowie 98 bis 102 und 170 ff.), dienten der Vereinfachung.

 

Rz. 7– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] § 19 BewG aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806, 1813).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[4] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[7] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[9] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[11] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

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