Rz. 76

[Autor/Stand] Für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG genutzter Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den Voraussetzungen gemäß den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Katalogtatbestände von der Grundsteuer befreit. Aber auch sofern die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 GrStG erfüllt sind, bleiben im Allgemeinen Wohnungen gemäß § 5 Abs. 2 GrStG steuerpflichtig.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist eine Unterscheidung zwischen Wohnräumen und Wohnungen vorzunehmen. Ein einzelner Wohnraum ist dann keine Wohnung, wenn er zur Führung eines selbständigen Haushalts nicht geeignet ist.[3] Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG abgesehen, stets steuerpflichtig sind, sind Wohnräume, die gleichzeitig auch für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG von der Grundsteuer befreit. Bevor die weiteren Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung im einzelnen geprüft werden, ist vor diesem Hintergrund zunächst festzustellen, ob es sich bei dem für Zwecke der Grundsteuerpflicht zu beurteilenden Grundbesitz um eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG oder lediglich um einen Wohnraum handelt.[4]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Für sämtliche Fallalternativen in § 5 Abs. 1 GrStG gilt, dass sofern eine unmittelbare Steuerbefreiung als gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1–4 GrStG zu Wohnzwecken dienender Grundbesitz nicht in Betracht kommt, eine Steuerbefreiung insb. auch für die zur Versorgung dienenden Räumlichkeiten z.B. Küchenräume, Verpflegungsräume oder Vorratsräume sowie für die Wohn- und Bereitschaftsräume des Bedienungspersonals ausscheidet.[6]

 

Rz. 79– 85

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[3] R 24 Abs. 2 Satz 5 GStR.
[4] R 24 Abs. 1 Satz 4 GStR.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

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