Rz. 31

[Autor/Stand] Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG sind unbebaute Grundstücke solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Komplementär dazu sind gemäß § 248 Satz 1 BewG bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Im konkreten Einzelfall kann damit stets entweder nur § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG bzw. nur § 248 Satz 1 BewG einschlägig sein. Eine inhaltliche Überschneidung zwischen beiden Vorschriften im Einzelfall ist ausgeschlossen.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Ein bebautes Grundstück liegt demgegenüber regelmäßig nur dann vor, wenn sich auf der wirtschaftlichen Einheit "Grundstück" (vgl. § 70 Abs. 1 BewG i.V.m. § 244 Abs. 1 BewG) zumindest ein benutzbares Gebäude befindet, vgl. § 248 BewG, d.h. erst unter dieser Voraussetzung kann eine Artänderung bezüglich des Grundstücks eintreten.[3] Ein bebautes Grundstück liegt dagegen nicht vor, wenn sich auf dem Grundstück zwar kein Gebäude, jedoch weitere Räumlichkeiten ohne festes Fundament befinden (z.B. Schuppen, einfache Blech- bzw. Holzhütte).

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Nicht als unbebautes Grundstück gilt ein Grundstück mit einem Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist. Das gilt insb. auch dann, wenn Zweck und Wert des Gebäudes gegenüber Zweck und Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind. Bei einem solchen Grundstück handelt es sich um ein bebautes Grundstück, vgl. § 262 BewG. Entsprechendes gilt auch bei einem sog. Erbbaugrundstück, vgl. § 261 BewG.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Unerheblich ist die Beschaffenheit der Grundstücksoberfläche für die Annahme eines unbebauten Grundstücks i.S.d. § 246 BewG. Normalerweise besteht diese aus einer ganz oder teilweise bewachsenen bzw. unbewachsenen Erdschicht. Des weiteren kann es sich jedoch dafür auch um Fels- und Gebirgsformationen, Gewässer, Moorlandschaften etc. handeln.[6]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Vom Zeitpunkt des Baubeginns bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes befindet sich das Grundstück im Zustand der Bebauung. In diesem gesamten Zeitraum bleibt das Grundstück gesetzesbegrifflich ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG.[8]

 

Rz. 36– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[6] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 72 BewG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[8] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 72 BewG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022

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