Rz. 10

[Autor/Stand] Für die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksarten Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutztes Grundstück stellt das Gesetz entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken bzw. eigenen oder fremden gewerblichen/freiberuflichen (§ 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken "dient". Entscheidend ist also die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Stichtagsprinzip!). Wird ein Grundstück im Feststellungszeitpunkt vorübergehend nicht genutzt, kommt es darauf an, welchem Zweck es zu dienen bestimmt ist. Bei verschiedenartiger Nutzung ist die gesamte Jahresrohmiete in die Miete für Wohnräume einerseits und in die Miete für die gewerblichen und öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücksteile andererseits aufzuteilen. Für die Einordnung in die Grundstücksgruppe der Einfamilien- und Zweifamilienhäuser ist entscheidend, ob das Gebäude nur eine oder zwei Wohnungen enthält. Dabei beinhaltet der Begriff "Wohnung" die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bzw. im Falle des vorübergehenden Leerstehens die Widmung hierzu. Bei den Ein- und Zweifamilienhäusern ist somit das wesentliche Kriterium der Bestand an Wohnungen. Enthält das Grundstück zwei Wohnungen und werden beide Wohnungen tatsächlich nur von einer Familie genutzt, so ist das Grundstück trotzdem ein Zweifamilienhaus. Im Falle einer Mitbenutzung von Ein- und Zweifamilienhäusern für gewerbliche (freiberufliche) oder öffentliche Zwecke kommt es darauf an, ob dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 Abs. 5 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 2).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Auch bei einem Grundstück einer Erwerbsgesellschaft ist für die Zuordnung in eine der verschiedenen Grundstücksarten nicht der allgemeine Betriebszweck auf lange Sicht, sondern der unmittelbare Hauptzweck am Bewertungsstichtag maßgebend.[3] Eine abweichende Nutzung infolge Zwangsmaßnahmen ist erst dann als eine Änderung der bisherigen Nutzung anzusehen, wenn der Eigentümer nach Freigabe das Grundstück einer anderen Nutzung zugeführt hat.[4]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[4] BFH v. 2.10.1953 – II 194/52, BStBl. III 1953, 350, das die Beschlagnahme eines Hotels durch die damalige Besatzungsmacht betrifft.

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