Rz. 1
[Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Artikel 15 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976[3] geändert und ist am 1.1.1977 in Kraft getreten.
Rz. 2
[Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 17 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[5] geändert worden. Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Entsprechend wurde im § 17 Abs. 1 GrStG der Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst. Nicht angepasst wurde zunächst der Verweis im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG; dort wurde – wie in der zuvor geltenden Fassung des GrStG – auf den Einheitswert verwiesen. Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, welches im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[6] korrigiert wurde (vgl. dazu auch Rz. 31).
Rz. 3
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 17 GrStG ist im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt und enthält die Regelungen zur Neuveranlagung, die aus verschiedenen Gründen nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG in Betracht kommen kann. In § 17 Abs. 3 und 4 GrStG wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Neuveranlagung durchzuführen ist.
Rz. 4
[Autor/Stand] Der geänderte § 17 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.
Rz. 5– 6
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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