Rz. 1
[Autor/Stand] § 178 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Vorschrift zur Bestimmung unbebauter Grundstücke folgt im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen bei der Einheitsbewertung (§ 72 BewG) und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG). Vgl. dazu auch Rz. 13.
Rz. 3– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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