Rz. 1
[Autor/Stand] § 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind.
Rz. 2
[Autor/Stand] Durch Art. 3 GrStRefG[4] wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis einschließlich 2024 enthielt § 37 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974, die für Kalenderjahre ab 2025 nunmehr in § 36 GrStG geregelt sind. Zu Einzelheiten siehe dort. Auf eine Kommentierung des § 37 GrStG in der bis einschließlich 2024 geltenden Fassung wird mangels Bedeutung verzichtet.
Rz. 3
[Autor/Stand] Ebenfalls durch Art. 3 GrStRefG[6] wurde im neuen § 37 GrStG angeordnet, das die Regelungen des Grundsteuergesetzes bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 in der Fassung vom 7.8.1973,[7] zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008,[8] weiter Anwendung finden. Damit bilden die Einheitswerte weiterhin bis einschließlich 2024 die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.
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