Rz. 1
[Autor/Stand] § 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht.
Rz. 2
[Autor/Stand] Durch § 61 BewG wird sichergestellt, dass die betriebsspezifischen Besonderheiten dieser Nutzungsarten hinreichend berücksichtigt werden können und bei der Bewertung eine genaue Betrachtung der Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes bzw. des zu bewertenden Nutzungsteil erforderlich wird. Um das Ziel einer am Einzelfall orientierten Bewertung zu erreichen sind allerdings umfangreiche zusätzliche Regelungen in den BewRL und ergänzende Ländererlasse erforderlich geworden.
Rz. 3– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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