Rz. 1

[Autor/Stand] § 58 BewG enthält eine wichtige Abweichung zu § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG, in dem die Beurteilung der inneren Verkehrslage festgeschrieben ist. Die Vorschrift enthält hier insoweit eine wichtige Abweichung, als hinsichtlich der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Betriebes, sondern auf die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse abgestellt wird.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Gleichzeitig erklärt die Vorschrift § 41 BewG ausdrücklich für anwendbar mit der Folge, dass die Regelungen über Zuschläge und Abschläge zum Vergleichswert auch im Rahmen der Bewertung eines weinbaulichen Betriebes zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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