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[Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WohnungseigentumsgesetzWEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, selbstständiges Eigentum an realen Teilen eines Gebäudes zu erwerben, über das der Eigentümer frei verfügen, das er veräußern, vermieten, vererben und auch selbstständig belasten kann.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthielt zunächst die Regelung, dass dass jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. Bewertungsgesetzes und einen selbstständigen Steuergegenstand i.S.d. Grundsteuergesetzes bildet (§ 61 WEG). Da diese Vorschrift durch das BewG-ÄndG 1966 in das Bewertungsgesetz 1965 (§ 93 Abs. 1 Satz 1) übernommen worden ist, konnte § 61 WEG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) gestrichen werden.

Vor der Hauptfeststellung 1964 bestanden keine gesetzlichen Regelungen zur Bewertung des Wohnungseigentums und des Teileigentums. Es gab lediglich Verwaltungsanweisungen, die die Grundlage zu der durch § 93 BewG 1965 getroffenen Regelung zur Bewertung des Wohnungseigentums und Teileigentums bildeten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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