Rz. 11

[Autor/Stand] Für die Bewertung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sehen die Absätze 27 des § 12 ErbStG keine besonderen Regelungen vor. Über den Verweis in § 12 Abs. 1 ErbStG gilt demnach der Verweis in dem Allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes. Einschlägig sind dort die Vorschriften §§ 13 bis 16 BewG. Danach sind Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen grundsätzlich mit dem Kapitalwert (Jahreswert × Vervielfältiger) zu bewerten. Mit diesem Kapitalwert ist die Rente oder andere wiederkehrende Nutzung oder Leistung dann in die Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzustellen. Der Kapitalwert führt damit zu einer einmaligen, dafür aber abschließenden Besteuerung dieses Erwerbs.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Durchführung der Besteuerung nach dem Kapitalwert erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.

 

Rz. 13

 

Beispiel 1

Der am 2.1.2021 verstorbene Erblasser E hinterlässt seinem 60-jährigen Bruder B ein Rentenvermächtnis i.H.v. monatlich 1.000 EUR. B wählt die Besteuerung nach dem Kapitalwert.

Der Jahreswert des Rentenvermächtnisses beträgt 12 × 1.000 EUR, also 12.000 EUR. Der Kapitalwert des Rentenvermächtnisses beträgt nach § 14 BewG 12.000 EUR × 12,858[3], insgesamt also 154.296 EUR. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2 ErbStG) beträgt der steuerpflichtige Erwerb 134.200 EUR (abgerundet auf volle 100 EUR nach unten gem. § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Es ergibt sich somit eine festzusetzende Erbschaftsteuer bei einem Steuersatz von 20 % von 26.840 EUR.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] § 23 ErbStG findet nur Anwendung, wenn die Steuer vom Kapitalwert von Renten zu entrichten ist. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen Gegenstand einer Schenkung nicht ein Rentenstammrecht, sondern einzelne Rentenleistungen sind, § 23 ErbStG nicht anwendbar ist.[5]

 

Rz. 15– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[3] Vervielfältiger gem. BMF v. 28.10.2020 – IV C 7 - S 3104/19/10001 :005, ("Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2021").
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021
[5] Weinmann in Moench/Weinmann, § 23 ErbStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021

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