Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 169 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Viehhaltung von einer gewerblichen Viehhaltung. Sie entspricht inhaltlich § 51 BewG und wurde auch durch nachfolgende Gesetze nicht verändert.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Dabei wird berücksichtigt, dass die Zugehörigkeit von Tierbeständen zur Landwirtschaft davon abhängig ist, dass die Tierzucht und Tierhaltung im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung steht und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb daher über eine entsprechende Futtergrundlage verfügen muss. § 169 Abs. 1 BewG definiert daher die zu landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Tierbestände über einen Vergleich der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den im Betrieb vorhandenen Vieheinheiten.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Über § 169 Abs. 2 BewG wird klargestellt, dass die über den zulässigen Vieheinheiten liegende Tierbestände im Regelfall nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind und bestimmt gleichzeitig die Reihenfolge der Tierhaltung bei flächenabhängigen und weniger flächenabhängigen Zweigen des Tierbestandes. Abs. 3 der Vorschrift definiert die einzelnen Zweige des Tierbestandes nach Zugvieh, Zuchtvieh, Mastvieh und übrigem Nutzvieh.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 169 Abs. 4 BewG enthält eine Sonderregelung für Pelztiere. Diese gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebes landwirtschaftliche genutzten Flächen gewonnen werden. Abs. 5 der Vorschrift regelt schließlich auf die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten, wobei auf die Anlagen 19 und 20 zum BewG verwiesen wird. Gleichzeitig ist in dieser Vorschrift die Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen verankert, die entsprechenden Anlagen an geänderte wirtschaftliche oder technischen Entwicklungen anzupassen. Diese Anpassung ist hinsichtlich der Anlage 19 zuletzt mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] erfolgt.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[6] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592 = BStBl. I 2011, 1171.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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