Rz. 13

[Autor/Stand] § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG stellt klar, dass

  • die Einheitswerte 1935 für Grundstücke und vergleichbare Betriebsgrundstücke sowie die Ersatzwirtschaftswerte für die Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet und
  • die Einheitswerte 1964 im übrigen Bundesgebiet

für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer ab dem 1.1.1996 sowie für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab dem 1.1.1997 nicht mehr anzuwenden sind. Während § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG i.d.F. vor dem Jahressteuergesetz 2007[2] diesbezüglich eine ausdrückliche Aussage enthält, verzichtet § 138 Abs. 1 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007[3] darauf, weil sich dies bereits aus der Überschrift des Vierten Abschnitts des Bewertungsgesetzes und auch aus § 12 Abs. 3 ErbStG ergibt. Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die neue Vorschrift des § 157 BewG.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Den Anwendungszeitpunkt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat das BVerfG in seiner Entscheidung v. 22.6.1995[5] vorgegeben. Danach musste der Gesetzgeber den verfassungswidrigen Zustand bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Anknüpfen an die überholten Einheitswerte 1964 bis zum 31.12.1996 beseitigen, wobei das neue Recht, und zwar nicht nur die Grundstücksbewertung, sondern auch die Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, rückwirkend ab dem 1.1.1996 anzuwenden waren. Um bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen Stillstand im Kalenderjahr 1996 hinsichtlich der Durchführung der Veranlagungen zu vermeiden, räumte das BVerfG der Finanzverwaltung die Möglichkeit ein, im Hinblick auf die zu erwartende Neuregelung des Bewertungs- und Schenkungsteuerrechts die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Veranlagungen vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 AO). Durch den Vorläufigkeitsvermerk war sichergestellt, dass die erlassenen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide im Nachhinein sowohl zum Vor- wie auch zum Nachteil der Betroffenen an die neue Rechtslage angepasst werden konnten.[6]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Weder Steuerpflichtige noch Finanzverwaltung waren über eine solche Anwendungsregelung glücklich. Der Steuerpflichtige, der im Jahre 1996 Zuwendungen tätigen wollte, sah sich daran gehindert, weil er keinen Überblick über das hatte, welche Schenkungsteuerbelastung auf ihn zukommen konnte. Daher war es nicht verwunderlich, dass auf Initiative des Bundesfinanzministeriums mit den Ländern darüber nachgedacht wurde, das bisherige Recht über den 31.12.1995 hinaus anzuwenden, wenn es für den Steuerpflichtigen günstiger gewesen wäre. Nur in den Fällen, in denen die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Steuerpflichtigen zu einer niedrigeren Steuerbelastung geführt hätte, sollte sie angewandt werden. Über eine solche "Meistbegünstigungsregelung" konnten sich allerdings Bund und Länder nicht einvernehmlich einigen. Damit blieb es bei der vom BVerfG geschaffenen, unbefriedigenden Rechtslage.[8] Um bei Erwerben in 1996 eine doppelte Bearbeitung der Veranlagungsfälle zu vermeiden, ist die Finanzverwaltung hier pragmatisch vorgegangen: Die Bearbeitung der vorliegenden Steuererklärungen wurde meist bis zur Verabschiedung des neuen Rechts zurückgestellt. Dies hatte dann in der damaligen Übergangsphase zu einem erheblichen Bearbeitungsstau geführt, der erst in den Folgejahren aufgelöst wurde.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[6] Kritisch dazu Koops, DB 1998, 1299.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[8] Nach dem Urteil des FG Düsseldorf v. 7.6.2001 – 11 K 854/99 BG, EFG 2001, 1180, ist die in § 152 BewG in der damals geltenden Fassung angeordnete Anwendung der Regelungen zur Bedarfsbewertung auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Tatbestände verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018

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