Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält unterschiedliche Regelungen. Einerseits benennt sie in Abs. 1 in Übereinstimmung mit ihrer Überschrift die Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Satz 1 Nr. 1–3) und bestimmt – für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2014 (§ 205 Abs. 9 BewG)[2], dass die gesonderte Feststellung bei mehreren Verfahrensbeteiligten einheitlich vorzunehmen ist (Satz 2). Andererseits enthält sie spezielle Anordnungen zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2) sowie bei Erbengemeinschaften (Abs. 3). Diese letztere Regelung erfolgte im Zuge der Erbschaftsteuerreform. Sie steht in Korrespondenz zu den gleichzeitig vollzogenen, nach der Gesetzesbegründung ebenfalls nur klarstellenden[3] Änderungen der §§ 151 Abs. 2 Nr. 2 und 155 Satz 2 BewG (krit. s. § 153 BewG Anm. 28 f.; § 155 BewG Anm. 45 ff.) und sieht die Anwendung des § 183 AO vor, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 nicht ausdrücklich vorgeschrieben war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Norm erschließt sich im Zusammenhang mit § 153 Abs. 13 BewG, woran sie unmittelbar anknüpft. Sie wird ihrerseits, allerdings nur mit Abs. 1, von §§ 155 und 156 BewG in Bezug genommen. Dies lässt weitere Schlüsse zu.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] I.d.F. d. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[3] So zu Art. 2 Nrn. 10b, 12 und 13 ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

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