Rz. 1

[Autor/Stand] Die ursprüngliche Fassung des § 122 BewG hatte fünf Absätze. Die Sonderregelungen für Berlin (West) waren mit den besonderen Verhältnissen am dortigen Grundstücksmarkt begründet.[2] Nach Auffassung des BFH bestanden gegen die Berlin-Ermäßigungen, die der ursprüngliche § 122 Abs. 3 BewG vorsah, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 122 Abs. 1 BewG, der als einziger heute noch Gültigkeit hat, wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[5] der Zitierweise des Bodenschätzungsgesetzes angepasst.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Art. 14 StMBG[8] hatte § 122 Abs. 3 BewG mit Wirkung zum 1.1.1994 einen zweiten Satz angefügt. Danach wurde die Geltung der Ermächtigung gemäß dem bisherigen Absatz 3 zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Zeit bis zum 30.12.1993 beschränkt. Ferner wurde die Ermäßigung der Einheitswerte der in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke gemäß § 1 VO vom 2.9.1966 nach Art. 15 StMBG[9] auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1994 begrenzt. Durch den ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1994 angefügten Absatz 5 wurde bestimmt, dass der Wegfall der Ermäßigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichstehe, die 1993 eingetreten sei; § 27 BewG sei insoweit nicht anzuwenden. Diese Änderung der Vorschrift beruht auf einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin. Sie war dadurch begründet, dass sich die Berlin-Ermäßigung seit der Wiedervereinigung nicht mehr als Nachteilsausgleich gegenüber der Bewertung in Berlin (Ost) und den ostdeutschen Ländern auswirkte.[10] Fraglich war aber, ob es dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 27 BewG gestattet ist, die Änderung der Verhältnisse in Berlin (West) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu behandeln, auf die § 27 BewG nicht anzuwenden ist. Das FG Berlin hat in zwei Entscheidungen vom 15.1.1997[11], in denen es die Entwicklung des § 122 BewG eingehend darstellte und die Verfassungsfrage umfassend prüfte, entschieden, dass der Wegfall der Berlin-Ermäßigung der Einheitswerte für bebaute Grundstücke zum 1.1.1994 und die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes verfassungsmäßig seien. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.1998[12] bestätigt.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 1997[14] wurden die Absätze 2 bis 5 aufgehoben, da sie sich inzwischen durch Zeitablauf überholt hatten.[15]

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[2] BT-Drucks. IV/1488, S. 18 und 81.
[3] BFH v. 15.5.1974 – III 143/72, BStBl. II 1974, 398.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[5] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049.
[6] BR-Drucks. 390/96, S. 47.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[8] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 ff.
[9] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 ff.
[10] BT-Drucks. 12/5940, S. 15 f., und BT-Drucks. 12/6078, S. 133.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015
[14] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1993, 2049.
[15] BT-Drucks. 13/4839 v. 11.6.1996, S. 47.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.04.2015

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