Rz. 1
[Autor/Stand] Die ursprüngliche Fassung des § 122 BewG hatte fünf Absätze. Die Sonderregelungen für Berlin (West) waren mit den besonderen Verhältnissen am dortigen Grundstücksmarkt begründet.[2] Nach Auffassung des BFH bestanden gegen die Berlin-Ermäßigungen, die der ursprüngliche § 122 Abs. 3 BewG vorsah, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[3]
Rz. 2
[Autor/Stand] § 122 Abs. 1 BewG, der als einziger heute noch Gültigkeit hat, wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[5] der Zitierweise des Bodenschätzungsgesetzes angepasst.[6]
Rz. 3
[Autor/Stand] Art. 14 StMBG[8] hatte § 122 Abs. 3 BewG mit Wirkung zum 1.1.1994 einen zweiten Satz angefügt. Danach wurde die Geltung der Ermächtigung gemäß dem bisherigen Absatz 3 zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Zeit bis zum 30.12.1993 beschränkt. Ferner wurde die Ermäßigung der Einheitswerte der in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke gemäß § 1 VO vom 2.9.1966 nach Art. 15 StMBG[9] auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1994 begrenzt. Durch den ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1994 angefügten Absatz 5 wurde bestimmt, dass der Wegfall der Ermäßigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichstehe, die 1993 eingetreten sei; § 27 BewG sei insoweit nicht anzuwenden. Diese Änderung der Vorschrift beruht auf einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin. Sie war dadurch begründet, dass sich die Berlin-Ermäßigung seit der Wiedervereinigung nicht mehr als Nachteilsausgleich gegenüber der Bewertung in Berlin (Ost) und den ostdeutschen Ländern auswirkte.[10] Fraglich war aber, ob es dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 27 BewG gestattet ist, die Änderung der Verhältnisse in Berlin (West) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu behandeln, auf die § 27 BewG nicht anzuwenden ist. Das FG Berlin hat in zwei Entscheidungen vom 15.1.1997[11], in denen es die Entwicklung des § 122 BewG eingehend darstellte und die Verfassungsfrage umfassend prüfte, entschieden, dass der Wegfall der Berlin-Ermäßigung der Einheitswerte für bebaute Grundstücke zum 1.1.1994 und die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes verfassungsmäßig seien. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.1998[12] bestätigt.
Rz. 4
[Autor/Stand] Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 1997[14] wurden die Absätze 2 bis 5 aufgehoben, da sie sich inzwischen durch Zeitablauf überholt hatten.[15]
Rz. 5– 6
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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