Rz. 21

[Autor/Stand] Greift die Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, erstreckt sich diese nur auf den entsprechenden Gebäudewertanteil. D.h. es werden (nur) die Flächen der dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren nicht angesetzt.[2] Die Befreiung gilt nicht für den entsprechenden Bodenwertanteil des Grundstücks.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Im Falle einer vollumfänglichen Befreiung des Gebäudewertanteils, stellt der Wert des Grund und Bodens zugleich den Grundsteuerwert dar. Die Bewertung erfolgt demnach wie bei einem unbebauten Grundstück[4]. Vgl. zur Bewertung eines unbebauten Grundstücks die Kommentierung zu § 247 BewG.

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[4] Analog zu R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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