Rz. 402

[Autor/Stand] Nicht monetär quantifizierbare Vorteile des Schenkers oder Nachteile des Erwerbers tangieren daher die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung des Schenkers nicht;[2] so z.B.:

  • Die Zusage des Erwerbers sich beruflich einzuschränken.[3]
  • Der erwartete Wertzuwachs eines Grundstücks infolge möglicher Baureife nach Übertragung einer Parzelle an die Gemeinde.[4]
  • Denkbare Wertminderungen des Erwerbsgegenstands aufgrund bestimmter Verwendung im Interesse des Schenkers.[5]
  • Die Entlastung von wirtschaftlichen Risiken nach Veräußerung eines verlustträchtigen Unternehmens.[6]
  • Die Zusage einer bestimmten Zweckbindung des Erwerbs oder gegenstandsbezogener Aufwendungen im eigenen Interesse des Erwerbers.[7]
  • Die "zukunftsorientierte Ertragserwartung" eines unter Besserungsabrede verzichtenden Gläubigers.[8]
  • Der Übergang der gesellschaftsrechtlichen Haftung beim Anteilserwerb auf den neuen Gesellschafter.[9]
  • Reflexartige Wertveränderungen der Gesellschaftsbeteiligung infolge von Vermögenverschiebungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft.
  • Allerdings meint der II. BFH-Senat, die Hoffnung auf eine mittelbare Verbesserung der eigenen Vermögenslage sei bei Zuwendungen von Gesellschaftern an ihre Kapitalgesellschaften geeignet die Unentgeltlichkeit auszuschließen (s. Anm. 432).[10]
  • Als Ausnahme muss man wohl auch die Behauptung des BFH[11] betrachten, das dem Gläubiger eines zinslosen Darlehens für den Fall der Verfügung über ein sicherungshalber belastetes Grundstück eingeräumte Vorkaufs- und Ankaufsrecht sei deshalb eine geldwerte Gegenleistung, weil der begünstigte Darlehensnehmer zwecks Vermeidung dieses Falls "erheblichen, gegenwärtigen Einschränkungen unterworfen (war), die sich bei (ihm) als [leider nicht bezifferter – der Verf.] Vermögensnachteil niedergeschlagen und bei (dem Gläubiger) zu einer entsprechenden Vermögensmehrung geführt haben."
 

Rz. 403

[Autor/Stand] Auch immateriellen Vorteilen fehlt die Bewertbarkeit.

Beispiele:

  • Die mit einem Brautgeld erkaufte Zustimmung des Brautvaters zur Eheschließung.[13]
  • Die Eingehung einer Lebensgemeinschaft.[14]
  • Der erhoffte Imagegewinn eines großzügigen Spenders kann keine entgeltliche Gegenleistung sein,[15] selbst wenn ihn "jedermann" kennt.[16]
  • Dies gilt ebenso für die Vermeidung eines Imageschadens, mit dem man die Zahlung eines faktisch erzwungenen Schweigegelds eines Fernsehmoderators rechtfertigen mag.[17]
  • Angeblich gesamtwirtschaftliche Nachteile, die vor einiger Zeit deutsche Unternehmen, Banken und Sparkassen zu mehr oder weniger freiwilligen Zahlungen an die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" bewegten;[18] der Gesetzgeber bezeichnet diese Zahlungen ausdrücklich als steuerbefreite und damit steuerbare Schenkungen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" v. 2.8.2000).[19]
  • Der Vermeidung eigenwirtschaftlicher Nachteile diente die sog. Pharma-Abgabe forschender Arzneimittelhersteller i.H.v. 400 Mio. DM an die Gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 2002.[20]
  • Die Absicht geschäftliche Nachteile zu mindern mag auch Zuwendungen an Geschäftspartner aus Anlass von Katastrophen[21] oder an im Beitrittsgebiet ansässige Unternehmen nach der deutschen Wiedervereinigung[22] beeinflusst haben.
 

Rz. 404

[Autor/Stand] § 7 Abs. 3 ErbStG gilt auch für die Zusage des Bedachten zum Verzicht auf bloße Erwerbschancen; das sind künftige Rechtspositionen, die ihm gegen den Schenker nur unter bestimmten Umständen, womöglich aber auch überhaupt nicht zustehen könnten und daher im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung nicht bewertbar sind.[24]

Hierzu zählen

  • ein künftiger Pflichtteilsverzicht,[25]
  • die Befreiung von einer möglichen oder auch nur fiktiven Zugewinnausgleichsverpflichtung,[26]
  • der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Geldschenkung zu Beginn der Ehe,[27]
  • die Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen.[28]
 

Rz. 405– 406

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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