Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für Gebäudeerrichtung?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden auf eigenen Grundstücken des Darlehensnehmers ist in Höhe des Zinsvorteils eine freigebige Zuwendung. Eine Gegenleistung im schenkung-steuerlichen Sinne ist nicht in der Errichtung von Gebäuden auf eigenen Grundstücken entsprechend den Wünschen des Darlehensgebers zu sehen, da dadurch nicht das Vermögen des Zuwendenden, sondern nur das Vermögen des Leistenden erhöht wird.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung oder als Gegenleistung für eine Gebäudeerrichtung zu behandeln ist.

Die Klägerin war zu 80 v.H. Gesellschafterin einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Gesellschaft erwarb im Jahre 1992 das Grundstück des früheren Klosters ... in K zum Kaufpreis von 700.000 DM und errichtete in der Folgezeit auf diesem Gelände unter Verwendung der vorhandenen Gebäudesubstanz zwei Gebäude, die in den Jahren 1993 bzw. 1996 fertiggestellt wurden. Die Baukosten betrugen insgesamt 14.220.740 DM. Die Klägerin erwarb überdies im Jahre 1992 in E ein Grundstück, auf dem sie ein Ende 1993 fertiggestelltes Bürogebäude errichtete. Die Herstellungskosten für dieses Gebäude betrugen 1.334.684 DM.

In den Jahren 1993 bis 1996 wurden der Klägerin von ihrem Ehemann Geldmittel von insgesamt 4.270.000 DM überlassen, die sie zur Finanzierung der Bauvorhaben in K und E verwendete. Von dem insgesamt überlassenen Betrag entfallen 3.703.000 DM auf das Bauvorhaben in K und 576.000 DM auf das Bauvorhaben in E. Über die Kapitalüberlassung wurde am 1. November 1998 ein schriftlicher Darlehensvertrag (Bl. 8 der Schenkungsteuerakten) geschlossen, in dem der Darlehensbetrag - der zunächst in einem schriftlichen Darlehensvertrag vom 22. November 1997 auf 915.000 DM beziffert worden war (Bl. 6 der Schenkungsteuerakten) - mit 4.270.000 DM angegeben ist. In dem Vertrag heißt es, dass auf eine Verzinsung des Darlehens, das von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden könne, verzichtet werde. Laut einem Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 4. März 1999 wurden ab diesem Zeitpunkt Zinsen von jährlich 3 v.H. vereinbart (Bl. 21 der Schenkungsteuerakten).

Die Gebäude in K und E wurden nach der jeweiligen Fertigstellung an die Firma B Beratende Ingenieure GmbH vermietet. Der Ehemann der Klägerin ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, der für das Bauvorhaben der Büroanlage ... in K vom Bund deutscher Architekten Landesverband Rheinland-Pfalz der Architekturpreis 1997 verliehen wurde.

Der Beklagte wertete die zinslose Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung eines Zinsvorteils, für den er durch Schenkungsteuerbescheid vom 28. Januar 1999 gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 41.168 DM festsetzte, die er durch Bescheid vom 10. Mai 2000 zunächst auf 69.660 DM erhöhte und sodann durch Bescheid vom 9. November 2000 wieder auf 53.320 DM ermäßigte. In einem weiteren Bescheid vom 14. März 2001, der als zusammengefasster Schenkungsteuerbescheid bezeichnet ist und die vorangegangenen Bescheide ersetzen soll, wird der Steuerbetrag von 53.200 DM als Summe mehrerer durch zinslose Darlehensgewährung in der Zeit vom 18. November 1991 bis 28. Dezember 1995 angefallener Steuerbeträge angegeben, die in einer Anlage im einzelnen ausgewiesen sind. Der hiergegen gerichtete Einspruch - mit dem die Klägerin geltend machte, der Zinsvorteil sei eine Gegenleistung für die Gestaltung der Bürogebäude nach den Wünschen der Mieterin - blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Aufhebung der Steuerfestsetzung. Sie trägt dazu vor, die zinslose Darlehensgewährung könne nicht als freigebige Zuwendung behandelt werden. Die Darlehen hätten der Finanzierung von Bauvorhaben gedient, die nach den Vorstellungen des Darlehensgebers durchgeführt worden seien. Dessen Baukonzeption, die er zusammen mit dem Architekturbüro S entwickelt habe, habe erhebliche Mehrkosten verursacht und habe deshalb gegen den Willen der Mitgesellschafterin Sch durchgesetzt werden müssen. Die Mehrkosten seien dadurch zu erklären, dass die Gebäude so beschaffen seien, dass sie für das Ingenieurbüro im Betriebsablauf und im Erscheinungsbild einen maximalen Wirkungsgrad und einen optimalen Werbeeffekt gewährleisteten. Die hohe Qualität der Gebäude habe die hohe Qualität der Leistungen des Ingenieurbüros widerspiegeln sollen. Sie habe die Mitarbeiter motivieren und zur Gewinnung neuer qualifizierter Mitarbeiter beitragen sollen. Sie - die Klägerin - sei bereit gewesen, das mit einer solchen Baumaßnahme verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Sie müsse im Fall einer anderweitigen Vermietung oder gar einer Veräußerung mit empfindlichen Verlusten rechnen. Die Zinslosigkeit des Darlehens sei ein bescheidenes Äquivalent ...

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