Rz. 23

[Autor/Stand] Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden und auf denen noch keine bezugsfertigen (benutzbaren) Gebäude vorhanden sind, sind als unbebaute Grundstücke zu bewerten. Die Kosten, die für die Bebauung bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bzw. der Wert dieser Baulichkeiten bleibt vollständig außer Betracht. Das gilt auch für die noch nicht fertig gestellten Außenanlagen (Abschn. 47 Abs. 2 Satz 2 BewRGr).

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Damit ändert sich im Ergebnis für die Bewertung des Grundstücks aufgrund des Umstands, dass es sich im Zustand der Bebauung befindet, nichts. Der zuletzt festgestellte Einheitswert wird daher in der Regel beibehalten. Erst wenn die Bebauung insoweit abgeschlossen ist, dass bezugsfähige Einheiten entstehen, findet eine Fortschreibung statt.

 

Rz. 25– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

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