Rz. 43

[Autor/Stand] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, aber der Zeitpunkt des Wegfalls unsicher ist. Die Grenze zwischen immerwährenden Nutzungen oder Leistungen und solchen von unbestimmter Dauer ist oft schwer zu ziehen.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer können auch von der Lebenszeit einer oder mehrerer Personen abhängen; in diesem Fall erfolgt die Bewertung nach § 14 BewG (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG).

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Eine Nutzung oder Leistung von unbestimmter Dauer ist nicht gegeben, wenn es sich um eine Rente usw. handelt, die nacheinander an mehrere Berechtigte auf deren Lebenszeit zu entrichten ist. Die Rentenverpflichtungen gegen die mehreren Personen können nicht als einheitliches Ganzes angesehen werden. Das ergibt sich daraus, dass die Verpflichtung gegenüber dem zuletzt Berechtigten erst wirksam werden soll, wenn der Vorberechtigte verstorben ist. Daher bestehen in einem solchen Fall die Rentenverpflichtungen nicht nebeneinander, sondern die eine löst die andere ab. Demgemäß hat der RFH entschieden, dass eine erst nach dem Tode eines Dritten wirksam werdende lebenslängliche Rente durch die Tatsache bedingt ist, dass der Berechtigte den Dritten überlebt, und dass sie daher bis zum Tode des Dritten weder als Vermögenswert noch als Schuld zu berücksichtigen ist.[4]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] In solchen Fällen ist für die Berechnung des Kapitalwerts der Rente lediglich das Lebensalter der jeweils Berechtigten maßgebend, während die Leistungen an später Berechtigte als aufschiebend bedingt unbewertet bleiben.[6]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf unbestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung der nach § 13 Abs. 2 Alt. 2 BewG zu ermittelnde Kapitalwert anzusetzen.[9]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[4] RFH v. 31.1.1930 – III A 214/29, RStBl. 1930, 185; v. 15.5.1930 – III A 98/29, RStBl. 1930, 571.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge