Rz. 271

[Autor/Stand] Gem. § 88 Abs. 3 BewG ist die Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke nur dann ein werterhöhender Umstand, wenn diese Nutzung nachhaltig und gegen Entgelt erfolgt. Das Erfordernis des Entgelts schließt die Anwendung der Vorschrift bei Nutzung des Grundstücks zu eigenen Reklamezwecken des Grundstückseigentümers aus. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit führt nicht zur Erfüllung des Tatbestandes in denjenigen Fällen, in denen die Nutzung nur vorübergehend bzw. zeitlich begrenzt ist. Grundsätzlich beurteilt sich die Höhe des Zuschlags nach der Bedeutung, die der Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke auf dem Grundstücksmarkt bei einem Verkauf im Rahmen der Preisfestlegung beigemessen werden würde.

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Auch beim Ertragswertverfahren stellt die Nutzung des Grundstücks für Reklamezwecke einen werterhöhenden Umstand. Deshalb kann – auch wegen der Höhe des Zuschlags – auf die Ausführungen bei § 82 BewG Rz. 316 ff. bzw. 326 ff. hingewiesen werden.

 

Rz. 273– 285

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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