Rz. 741
[Autor/Stand] Für Anteile an gemeinnützigen Gesellschaften – mit Ausnahme der Wohnungsbaugesellschaften, für die nach dem BMF[2] seit 1989 die Regelbewertung anzuwenden ist – wird der gemeine Wert in der Weise ermittelt, dass der Vermögenswert um einen Abschlag gemindert wird. Dieser Abschlag wird nach Abschn. 82 Abs. 1 VStR 1989 mit 50 % bemessen und nach Abschn. 16 Abs. 1 VStR 1993/1995 mit 30 %. Der Abschlag wurde ab 31.12.1992 deshalb vermindert, weil das Vermögen gemeinnütziger Kapitalgesellschaften durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte und durch die Einschränkung von Korrekturen sich ohnehin verringert.[3] R 108 ErbStR 2003 haben den Abschlag von 30 % beibehalten.
Rz. 742
[Autor/Stand] Anteile an Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind mit 0 EUR zu bewerten, wenn die Kapitalgesellschaft in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit ist (R 108 Abs. 2 ErbStR 2003; vorher Abschn. 16 Abs. 2 VStR 1993/1995 und Abschn. 82 Abs. 2 VStR 1989). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kassenvermögen durch keinerlei Verpflichtungen aus laufenden Renten belastet ist.[5] In diesem Fall kommt eine Bewertung mit dem Vermögenswert in Betracht. Denn das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse kann das Kassenvermögen (darlehensweise) für betriebliche Zwecke nutzen.
Rz. 743
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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