Rz. 502

[Autor/Stand] Anteile an Kapitalgesellschaften: Anteile des Inhabers eines (gewerblichen oder freiberuflichen) Einzelunternehmens können je nach den Umständen entweder dem notwendigen bzw. gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen sein.

Die Beteiligung eines selbstständigen Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen des Malermeisters gehören.[2] In den BFH-Urteilen v. 10.4.2019[3] und v. 12.6.2019[4] hat der BFH anschaulich die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Anteile an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehören. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Einzelgewerbetreibenden entscheidend zu fördern[5] oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.[6] Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbes einsetzt. Dies trifft regelmäßig zu, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erst recht zur Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.[7]

Zu den gegenüber Gewerbetreibenden restriktiveren Voraussetzungen, unter denen Anteile an Kapitalgesellschaften bei Freiberuflern zum notwendigen oder zumindest zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnen (können), vgl. ausf. § 96 BewG Rz. 148 bis 156.

Betriebsausfallversicherung: Insoweit gelten sinngemäß die Erläuterungen zu § 96 BewG Rz. 245. Stichwort "Praxisausfallversicherung."

"Gemischte" Kontokorrentkonten: Zur gebotenen Aufteilung von Kontokorrentkonten, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, vgl. Rz. 313.

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen: Bei einem (gewerblichen) Kunsthändler zählen die ihm gehörenden und zum Verkauf bestimmten Kunstgegenstände zum Umlaufvermögen und damit zum notwendigen Betriebsvermögen. Gleichwohl können einzelne Kunstgegenstände des Kunsthändlers auch zu dessen Privatvermögen gehören, wie etwa antikes, in der Privatwohnung dauerhaft genutztes Mobiliar oder Gemälde, welche der Kunsthändler auf Dauer in seiner Wohnung aufhängt.[8]

Bei einem Künstler, der seine eigenen Werke vertreibt, geht die Eigenschaft dieser Werke als Betriebsvermögen (auch i.S.v. § 13a Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG a.F.; vgl. nunmehr §§ 13a und 13b ErbStG n.F.) nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit mangels entsprechender Befähigung von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.[9]

Lebensversicherungen: Von einem Betriebsinhaber (für sich selbst) abgeschlossene Kapital- oder Risikolebensversicherungen rechnen grundsätzlich zu dessen Privatvermögen. Dies gilt auch dann, wenn die Lebensversicherung auf einer verbindlichen berufsständischen Regelung beruht.[10] Im Übrigen vgl. die Ausführungen zu § 96 BewG Rz. 218, m.w.N. Ferner s. auch Stichwort "Rückdeckungsversicherungen."

Rückdeckungsversicherungen: Versicherungen (Lebensversicherungen, Rentenversicherungen), die der Betriebsinhaber (Arbeitgeber) zur Abdeckung von Pensionszusagen an Betriebsangehörige (Arbeitnehmer) abgeschlossen hat, rechnen grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers. Ist jedoch eine Direktversicherung abgeschlossen worden und ist hieraus (allein) der versicherte Betriebsangehörige unwiderruflich bezugsberechtigt (vgl. § 4b EStG), so gehört diese Versicherung nicht zum (Betriebs-)Vermögen des Arbeitgebers, sondern zum (Privat-)Vermögen des versicherten Arbeitnehmers. Kann der Arbeitgeber die Bezugsberechtigung indes widerrufen, so zählen die Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers.[11] Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Versicherungsansprüche zwar den Arbeitnehmern, die Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen jedoch dem Arbeitgeber zustehen.[12]

Schadenersatzansprüche: Sie gehören zum Betriebsvermögen, wenn der Rechtsgrund für ihre Entstehung in der betrieblichen Sphäre liegt. So liegt es insb., wenn diese Ansprüche den Ersatz für einen entgangenen (betrieblichen) Gewinn oder entgangene Betriebseinnahmen entgelten sollen.[13]

Steuererstattungsansprüche: Solche Ansprüche sind als Betriebsvermögen zu erfassen, wenn sie betriebliche Steuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) betreffen und folglich mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen (Veranlassungs-)Zusammenhang stehen. Der entsprechende Erstattungsanspruch muss am maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. §§ 11, 9 ErbStG) nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 AO entstanden sein. Vgl. auch H B 95 ErbStH 2019 "Steuererstat...

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