Rz. 1

[Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind solche Verwaltungsakte (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie müssen inhaltlich u.a. angeben, wer die festgesetzte Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide sind deshalb den in § 20 Abs. 1, 2 ErbStG benannten Steuerschuldnern bekannt zu geben – regelmäßig also den Erwerbern, bei Schenkungen ggf. dem Schenker. Abweichend hiervon schreibt § 32 ErbStG bewusst die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden an Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger vor[2], allerdings nur "in den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6)[3] ErbStG".

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Insolvenz und Erbschaftsteuer: Schlägt ein insolventer Steuerschuldner eine ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallene Erbschaft nicht aus, ist die entstandene Erbschaftsteuer als sog. Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen (s. auch § 31 ErbStG Anm. 13).[5]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

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