Rz. 55
[Autor/Stand] Für die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nicht anhand des Werts des Grundstücks vor Beginn oder nach Beendigung der Baumaßnahme erbracht werden. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts wird auf die Kommentierung zu § 198 BewG verwiesen.
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