Rz. 271
[Autor/Stand] Seit 1.4.1998 sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt; §§ 1934a–1934e, 2338a BGB,[2] die das erbrechtliche Verhältnis nichtehelicher Kinder zu ihren Vätern und deren Verwandten regelten, gelten nicht mehr.[3] Damit entfiel auch der Regelungsgegenstand für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, wonach die durch vorzeitigen Erbausgleich gewährten Abfindungen nichtehelicher Kinder (§ 1934d BGB) als fiktive Schenkungen ihrer Väter erfasst wurden.[4] Die Vorschrift, die angesichts der §§ 13 Abs. 1 Nr. 12/Abs. 2 ErbStG und § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. offenbar niemals zur Anwendung gelangte, konnte aufgehoben werden. Dies geschah erst im Zuge des ErbStRG mit Wirkung ab 1.1.2009.[5]
Rz. 272
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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