Rz. 205

[Autor/Stand] Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den nach Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 13b ErbStG verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schulden bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zzgl. der nach Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 13b ErbStG verbleibenden Schulden. Soweit Schulden nicht bereits aufgrund eines Zusammenhangs mit Altersversorgungsverpflichtungen saldiert wurden oder den Wert der Finanzmittel gekürzt haben, sind sie quotal berücksichtigungsfähig. Das nunmehr ermittelte Nettoverwaltungsvermögen wird darüber hinaus gem. § 13b Abs. 7 ErbStG z.T. als unschädlich angesehen.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Eine direkte Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt also nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich allein nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zzgl. der Schulden i.S.d. § 13b Abs. 6 Satz 1 ErbStG. Dabei ist das Verwaltungsvermögen um den festgestellten Wert des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 8 ErbStG) zu verringern. Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der auf den tatsächlichen Bestand der vor Anwendung der Schuldenverrechnung und vor Abzug des Sockelbetrags gedeckelten jungen Finanzmittel anzusetzen (§ 13b Abs. 8 Satz 3 ErbStG).

 

Beispiel: 1

Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 500.000 EUR, das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG mit 25.000 EUR und der Wert des jungen Verwaltungsvermögens mit 10.000 EUR festgestellt. Nach der Anwendung des § 13b Abs. 3 Satz 1 ErbStG und des Finanzmitteltests verbleiben Schulden von 30.000 EUR.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge