Rz. 51

[Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F. die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten. Mit dem Jahressteuergesetz 2007[2] sind diese Regelungen in §§ 151 ff. BewG aufgenommen worden. Bisher waren nur Grundbesitzwerte festzustellen. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 wird das Feststellungsverfahren erheblich ausgeweitet, so dass die Unsicherheiten, die bisher in den Fällen auftreten konnten, in denen Werte im Wege der Amtshilfe zu ermitteln waren, weitgehend beseitigt werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung durch das Jahressteuergesetz 2007[3] hatte die Finanzverwaltung bereits auf einen Beschluss des BFH[4] reagiert und gleich lautende Erlasse v. 24.9.2004[5] herausgegeben. Vgl. im Einzelnen zum Feststellungsverfahren die Kommentierungen zu §§ 151 ff. BewG.

 

Rz. 52– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[5] Gl. lt. Erl. v. 24.9.2004, BStBl. I 2004, 916.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018

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