Rz. 103

[Autor/Stand] Geht das Eigentum an dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit entschädigungslos auf den Eigentümer des Grund und Bodens über, ist dies bei der Bewertung nach § 94 BewG nicht zu berücksichtigen. Denn § 94 BewG enthält insoweit – anders als die Regelung des Erbbaurechts in den Fällen des § 92 Abs. 2 BewG – keine entsprechenden Regelungen. Damit wirkt sich weder die Forderung des Eigentümers des Grund und Bodens auf die entschädigungslose Überlassung des Gebäudes noch die Verpflichtung des Eigentümers des Gebäudes auf entschädigungslose Überlassung des Gebäudes auf die Bewertung des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) oder des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden aus. Die Vereinbarung des entschädigungslosen Übergangs des Gebäudes berührt nicht den objektiven Wert des Grundvermögens, sondern allein die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Deshalb kann die schuldrechtliche Verpflichtung zur entschädigungslosen Überlassung der auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude (Heimfallverpflichtung) bei der Einheitsbewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht als Wertminderung berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 104– 106

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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