Rz. 665

[Autor/Stand] Zwischenstaatliche Verträge zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA –) können den Umfang des steuerpflichtigen Inlandsvermögens i.S.d. § 121 BewG einschränken. Weist etwa ein DBA das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern eines beschränkt Steuerpflichtigen dem Staat zu, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, so sind diese Wirtschaftsgüter, die an sich nach § 121 BewG zum Inlandsvermögen gehören, von der deutschen Besteuerung freigestellt. Weist hingegen ein DBA der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern zu, die nicht zum Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG gehören, so kommt eine Besteuerung gleichwohl nicht in Betracht. Denn DBA können den Umfang des steuerpflichtigen Inlandsvermögens i.S.d. § 121 BewG niemals erweitern.[2] Hieraus folgt: Besteht ein DBA mit dem Staat, in dem ein beschränkt Steuerpflichtiger ansässig ist, so kann der Umfang des steuerpflichtigen Inlandsvermögens weder allein dem § 121 BewG noch ausschließlich den Bestimmungen des DBA entnommen werden. Es müssen vielmehr die Regelungen sowohl des § 121 BewG als auch des betreffenden DBA beachtet werden. Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit ein DBA zu berücksichtigen ist.[3]

 

Rz. 666

[Autor/Stand] Die beschränkte Vermögensteuerpflicht einer AG italienischen Rechts für deren Anteile an einer inländischen GmbH verstieß nicht gegen Art. 12 EGV a.F. (jetzt: Art. 18 AEUV). Unter das Verbot der Diskriminierung nach Art. 12 EGV a.F. fielen auch versteckte Diskriminierungen, bei denen benachteiligende Regelungen zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit galten, deren Tatbestände jedoch ausschließlich oder regelmäßig nur von ausländischen Staatsangehörigen erfüllt wurden. Eine Diskriminierung nach Art. 12 EGV a.F. lag allerdings nicht in jeder – möglicherweise neutralen – Differenzierung, sondern nur in einer unterschiedlichen Behandlung mit negativem Charakter. Durch Art. 12 EGV a.F. war die Bundesrepublik nicht gehindert, in den Doppelbesteuerungsabkommen zu den Staaten der EU unterschiedliche Vereinbarungen zu treffen. Durch Art. 58 EGV a.F. (jetzt: Art. 65 AEUV) wurde das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV a.F. nicht erweitert.[5]

 

Rz. 667

[Autor/Stand] Näher zu den DBA betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer vgl. die Erläuterungen in § 2 ErbStG Rz. 149 ff. und 161.

 

Rz. 668– 677

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[3] RFH v. 3.10.1935 – III A 267/34, RStBl. 1935, 1399 = Kartei DBA-Schweiz v. 15.7.1931 Art. 1 R. 2.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[5] BFH v. 31.10.1990 – II R 176/87, BStBl. II 1991, 161; vgl. hierzu auch die Anmerkungen von W. Meilicke, RIW/AWD 1991, 172; Arndt, NJW 1991, 1776.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2021

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