Rz. 48
[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze, § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG, oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 ErbStG, Kenntnis erlangt.
Rz. 49
[Autor/Stand] Anders als § 13a ErbStG ist § 28a ErbStG nicht Teil des Festsetzungsverfahrens noch spielt sich die Norm bereits im Erhebungsverfahren ab. Richtigerweise hat der Gesetzgeber deshalb mit § 28a Abs. 6 ErbStG im Ergebnis denselben Gedanken verfolgt, wie mit § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG. Er hat aber eine besondere Ablaufhemmung bei der Zahlungsverjährung für die Fälle des Eintritts einer der auflösenden Bedingungen gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG vorgesehen. Danach gilt, dass die Zahlungsverjährungsfrist für die nach Anwendung des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG verbleibende Steuer nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres endet, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ErbStG) oder dem Verwirklichen eines Tatbestands nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 6 ErbStG Kenntnis erlangt.
Rz. 50
[Autor/Stand] Für die Änderung von Feststellungsbescheiden und Steuerbescheiden nach § 28a Abs. 4 Nr. 4 und 5 ErbStG gilt eine zweijährige Zahlungsverjährungsfrist, die mit der Bekanntgabe des Feststellungs- oder Steuerbescheides beginnt. Durch diese Regelung wird faktisch das aus der Abgabenordnung bekannte Verhältnis von Grundlagen zum Folgebescheid nachgebildet.
Rz. 50a
[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerbern ist auch diese Frist individuell für jeden der Erwerber zu bestimmen.
Rz. 51
[Autor/Stand] Ein Widerruf des Verwaltungsaktes über den Erlass der Steuer gem. § 28a Abs. 4 Satz 2 ErbStG ist gleichfalls nur innerhalb der fünfjährigen Frist nach § 28a Abs. 6 ErbStG möglich, soweit im Einzelfall keine darüber hinausgehende Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 230, 231 AO) eingetreten ist.
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