Rz. 200

[Autor/Stand] Die folgende Zusammenstellung von Abgrenzungsbeispielen berücksichtigt den derzeitigen Stand von Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung der Gebäude, Gebäudeteile und Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen.

Abkürzungen:

 
BVo = Betriebsvorrichtung
AbgrenzE = Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 15.3.2006[2]
BewR Bh = Richtlinien für die Bewertung der Hafengrundstücke in Binnenhäfen v. 20.11.1970 – S 3015 A - 1 - St 321 (OFD Karlsruhe)
BewR DB = Richtlinien für die Bewertung der Betriebsgrundstücke der Deutschen Bundesbahn v. 15.9.1975 – S 3015 A - 1 - St III 40 (OFD Frankfurt a.M.)
BewR Jh = Richtlinien für die Bewertung von Jacht- und Bootshäfen v. 20.12.1977 – S 3015 A - St 21/211 (OFD Kiel)
BewR PSB = Richtlinien für die Bewertung der Betriebsgrundstücke der Seilschwebebahnen, Schlepplifte und Standseilbahnen v. 1.8.1972 – S 3015 - 4/8 - St 31 (OFD München)

Abfertigungsvorfelder der Flughäfen sind ebenso wie deren Bodenbefestigungen BVo. Der Flugbetrieb wird hier unmittelbar durch die betriebsspezifische Nutzung, die über die übliche Grundstücksnutzung hinausgeht, betrieben[3]; s. oben Anm. 134.

Abhitzeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen; s. oben Anm. 116 ff.

Absaugevorrichtungen gehören zu den Betriebsvorrichtungen; s. oben Anm. 118.

Abstellplätze für Neuwagen sind keine BVo, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um größere Areale (30 ha) handelt, die "Verschiebebahnhöfe" und "Drehscheibe" für zu verladende Pkw darstellen[4]; s. oben Anm. 131 ff., 134.

Abwasserfilterbassins sind BVo; s. oben Anm. 107 ff.

Abwasseranlagen s. "Bewässerungsanlagen"

Aero-Patenthallen können Gebäude sein; s. oben Anm. 67 und Anm. 71.

Aktenaufzüge in Büro- und Verwaltungsgebäuden sind wie typische Lastenaufzüge BVo[5]; s. oben Anm. 105; s. unten "Aufzüge".

Alarmanlagen, auch in betrieblich genutzten Räumen, sind i.d.R. Gebäudebestandteil[6]; auch Brand- und Einbruchmeldeanlagen[7]; Alarm- und Einbruchmeldeanlagen in Tresoranlagen von Banken und ähnlichen Betrieben sind jedoch m.E. BVo, soweit die Anlagen der sicheren Verwahrung von Wertgegenständen Dritter dienen; s. oben Anm. 118.

Apothekenregalwände, s. "Regalwände".

Arbeits-, Bedienungs-, Beschickungsbühnen und Galerien sind BVo, soweit sie nicht im Einzelfall als Geschossdecken anzusehen sind; s. oben Anm. 98 f.

Auflager, z.B. Verstärkungen von Decken, Mauern und Verstrebungen gehören grundsätzlich zum Gebäude; nur sofern Mauervorlagen, Fundamente usw. ausschließlich für Maschinen und dgl. bestimmt sind, handelt es sich um BVo; s. oben Anm. 93; s. oben Anm. 178, Zeichnung 8.

Aufschüttungen der Dämme von Schienenbahnen sind BVo; s. oben Anm. 142 f.

Aufteilung eines Bauwerks in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil s. oben Anm. 80.

Aufzüge gehören zum Gebäude, wenn sie, wie auch Rolltreppen, als Treppenersatz der Personenbeförderung dienen; auch die Aufzüge für Personal und Patienten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen[8], ebenso der vom Personal – auch zum Transport von Lasten – benutzte Hotelfahrstuhl[9] sowie ein Panoramalift in einer Ausstellungshalle[10]; dgl. Personenaufzüge in Warenhäusern[11]. Lastenaufzüge sind dagegen Betriebsvorrichtungen; so stellte beispielsweise der Aufzug in einer Bäckerei, mit dem die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen befördert wurden, eine BVo dar.[12] Ebenso sind Autoaufzüge in Parkhäusern, Aktenaufzüge in Büro- und Verwaltungsgebäuden Betriebsvorrichtungen[13]; s. oben Anm. 101 ff.

Der ausschließlich einem Lastenaufzug dienende Fahrstuhlschacht ist Teil der BVo[14]; anders jedoch dann, wenn der Fahrstuhlschacht konstruktiv tragender Teil der Gebäudewände und Decken ist und damit einen Gebäudebestandteil darstellt. Anbauten an Betriebsgebäuden mit Fahrstuhl und umlaufender Treppe sind keine BVo[15]; vgl. im Übrigen Anm. 101 f.

Ausschankeinrichtungen in Sporthallen usw. sind BVo; s. oben Anm. 150 Tz. 8.11.

Außenanlagen gehören zum Grundvermögen; im Einzelfall können sie den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen sein, wenn das Gewerbe unmittelbar durch sie betrieben wird[16]; dies wurde z.B. für eine auf die Bedürfnisse eines Campingplatzes zugeschnittene Kläranlage angenommen[17]; s. oben Anm. 126.

Ausstellungshallen sind Gebäude, auch mehrgeschossige selbsttragende Ganzstahlkonstruktionen mit Glashülle zur Präsentation und Aufbewahrung von Pkw[18]; ebenso Ausstellungshallen, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet sind[19]; s. oben Anm. 60 und 61.

Autoaufzüge in Parkhäusern gehören zu den typischen Lastenaufzügen und sind somit BVo; s. oben "Aufzüge".

Autowaschhallen (Umschließungen von Auto-Waschstraßen) bestehen vielfach aus einem massiven Bauwerk mit Toren an der Vorder- und Rückseite. Innerhalb des Bauwerks befinden sich die automatischen Waschanlagen und ein Aufenthaltsraum zum Bedienen und Kassieren. Während des Waschvorgang...

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