Rz. 35

[Autor/Stand] § 151 Abs. 4 BewG bestimmt eindeutig: Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung. Gehört das ausländische Vermögen jedoch zu einem inländischen Betriebsvermögen, zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer inländischen vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft, sollen es die zuständigen Feststellungsbehörden in ihre Wertermittlungen einbeziehen.[2]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen entschlossen, in EU-Staaten belegenes Betriebs-, Grund- und luf Vermögen, dem EuGH[4] folgend, per Schätzung mit den Werten anzusetzen, die sich "nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen" ergeben würden.[5] Zu diesen Vorschriften zählen auch §§ 151 ff. BewG. Wonach sich hierbei die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Feststellungsbehörde bestimmt, ist allerdings noch regelungsbedürftig. Mangels spezieller Regelung in § 152 BewG wird man auf § 24 AO zurückgreifen dürfen.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] R B 152 Sätze 2, 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[5] BayLfSt v. 28.4.2016 – S 3811.1.1 – 10/2 St 34, DB 2016, 1166.

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