Rz. 731
[Autor/Stand] Bei der Bewertung der Anteile an einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebsgesellschaft dürfen die Ertragsaussichten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ein Abschlag wegen fehlender eigener Betriebsgrundlagen kommt nicht in Betracht.[2]
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