aa) Verwaltung eigenen Vermögens

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen bloßer privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Betätigung sind das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung.[2] In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Vermögensverwaltung fremd ist.[3]

bb) Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Maßgebend ist, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz anzusehen sind oder ob die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen in den Vordergrund tritt.[2] Zur praktischen Handhabbarkeit dieser abstrakten Formel greift der BFH zur "Drei-Objekt-Grenze". Danach überschreitet der Steuerpflichtige den Bereich der privaten Vermögensverwaltung regelmäßig erst dann, wenn er innerhalb von fünf Jahren (zwischen Anschaffung bzw. Errichtung des Objekts und Veräußerung) mehr als drei Objekte veräußert.[3] Durch den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 10.12.2001[4] ist die Drei-Objekt-Grenze allerdings stark relativiert worden. Ihr Überschreiten oder Unterschreiten stellt lediglich ein widerlegbares Indiz für oder gegen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels dar. Zur umfangreichen Kasuistik der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel vgl. z.B. Wacker.[5]

 

Rz. 157– 163

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[5] Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 47 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

cc) Vermietung von Grundstücken und beweglichen Sachen

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt regelmäßig bloße Vermögensverwaltung dar und führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG.[2] Dabei ist die Mitüberlassung von Inventar i.d.R. unschädlich. Auch die Vermietung bzw. Untervermietung von möblierten Zimmern führt im Regelfall nicht zu gewerblichen Einkünften.[3] Nach dem BFH-Urteil v. 14.7.2016[4] liegt bei der bloßen Vermietung von Grundbesitz grundsätzlich auch dann nur eine private Vermögensverwaltung vor, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erfordert. Ohne Belang ist auch, ob die Mieter die vermieteten Räume zu Wohn- oder zu anderweitigen, z.B. gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken nutzen.[5]

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung ist jedoch überschritten und folglich ein Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn eine einem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation vorliegt oder über die Überlassung von Räumen oder Flächen hinaus erhebliche Sonderleistungen (z.B. Werbe-, Service- und Wartungsleistungen) erbracht werden.[6] Zur Vermietung von Ferienwohnungen vgl. z.B. Wacker.[7]

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Die (nachhaltige) Vermietung einzelner beweglicher Sachen führt nur bei wesentlichen Sonderleistungen oder einer besonderen Organisation zu gewerblichen Einkünften. Davon kann i.d.R. bei der nachhaltigen und kurzfristigen Vermietung mehrerer Wirtschaftsgüter an ständig wechselnde Mieter ausgegangen werden, wie etwa bei einem "Bootsverleih" und bei einer Auto- und Fahrradvermietung.[9] Anderenfalls kommen ggf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.[10]

Zur Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung s. unten Rz. 227 ff., zur Verpachtung (ganzer) gewerblicher Betriebe s. Rz. 246 ff.

 

Rz. 166– 172

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[3] Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 80 ff. m.w.N.
[5] Vgl. auch Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 95 BewG Rz. 18.
[7] Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 84 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[9] Vgl. auch Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 95 BewG Rz. 30,...

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