Rz. 442

[Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nach den Regeln über die Bilanzierung schwebender Geschäfte bei Dauerschuldverhältnissen behandelt und deswegen grundsätzlich nicht angesetzt. Eine Ausnahme gilt für rückständige Erbbauzinsen (noch nicht gezahlte Erbbauzinsen für bereits vergangene Zeiträume). Insoweit hat der Schuldner der Erbbauzinsen eine Verbindlichkeit zu passivieren und der Gläubiger hat eine Forderung zu aktivieren. Vorausbezahlte Erbbauzinsen (bereits für künftige Zeiträume gezahlte Erbbauzinsen) sind beim Gläubiger passiv und beim Schuldner aktiv abzugrenzen.

 

Rz. 443

[Autor/Stand] Entsprechende Grundsätze galten in Bezug auf diese, mit dem Erbbaurecht zusammenhängenden obligatorischen Rechte und Pflichten auch für die Vermögensaufstellung.[3] Gemäß § 148 Abs. 6 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 v. 13.12.2006[4] wurde das Recht auf den Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses war weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[3] Vgl. auch R 114 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 ErbStR a.F.
[4] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge