Rz. 73

[Autor/Stand] Für den nach dem I. und II. WoBauG steuerbegünstigten Wohnraum galt am 1.1.1964 eine bedingte Preisfrage. Der Vermieter konnte eine selbstverantwortlich gebildete Miete fordern, d.h. praktisch die Miete, die nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes zu erzielen war. Der Mieter konnte sich aber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Mietvereinbarung auf die Kostenmiete berufen. Dann war die Mietvereinbarung insoweit unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete überstieg.[2] Daraus ergeben sich für die Schätzung der üblichen Miete die nachfolgenden Auswirkungen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] § 46 I. WoBauG, § 85 II. WoBauG.

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