Rz. 81

[Autor/Stand] Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Zusammenrechnungen von Wirtschaftsgütern, die Ehegatten gehören, wird in § 125 Abs. 2 Satz 3 BewG dadurch sichergestellt, dass auf § 26 BewG verwiesen wird.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Nach dieser Vorschrift sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie zum Teil im Eigentum eines Ehegatten und zum anderen Teil im Eigentum des anderen Ehegatten stehen.[3] Im Rahmen des § 125 BewG kommt § 26 BewG allerdings nur eingeschränkte Bedeutung zu, da sich die Festlegung der Nutzungseinheit nicht nach den Eigentumsverhältnissen am Grund und Boden und sonstigen Wirtschaftsgütern, sondern nach der Person des Nutzungsberechtigten richtet.

 

Rz. 83– 85

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] Vgl. dazu im Einzelnen die Erläuterungen von Esskandari zu § 26 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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