Rz. 70

[Autor/Stand] In H B 168 ErbStH 2020 hat die Verwaltung ein sehr einprägsames Beispiel zur Aufteilung des Grundbesitzwertes bei einer Gesellschaft gebildet, das nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben wird.

V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V + X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.

Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280.000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20.000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X einen Buchwert von 180.000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300.000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24.000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10.000 EUR.

Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist nach § 168 Abs. 3 BewG durch Aufteilung des Grundbesitzwerts zu ermitteln.

1. Ermittlung des Grundbesitzwerts

 
Bodenwert: 20 ha × 250 EUR × 18,6 = 93.000 EUR
Besatzkapital: 30 ha × 150 EUR × 18,6 = 83.700 EUR
./. Verbindlichkeiten = 34.000 EUR
Wert des Wirtschaftsteils 142.700 EUR

2. Aufteilung des Grundbesitzwerts

 
  Gesamt V X
Grundstücke nach Eigentumsverhältnissen: 93.000 EUR    
davon 10/20 auf V und X zu je [1]/2 – 46.500 EUR 23.250 EUR 23.250 EUR
davon 10/20 auf V – 46.500 EUR 46.500 EUR  
Besatzkapital nach den zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgütern von 200.000 EUR 83.700 EUR    
 
  Gesamt V X
davon V Wirtschaftsgebäude 20.000 = 10 % –  8.370 EUR 8.370 EUR  
davon X Maschinen 180.000 = 90 % – 75.330 EUR   75.330 EUR
Verbindlichkeiten nach Eigentumsverhältnissen: 34.000 EUR    
davon 24.000 EUR zu je [1]/2 – 24.000 EUR – 12.000 EUR – 12.000 EUR
davon 10.000 EUR auf X – 10.000 EUR   – 10.000 EUR
Summe EUR 66.120 EUR 76.580 EUR

Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66.120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76.580 EUR festzustellen.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Ebenfalls in H B 168 ErbStH 2020 findet sich ein Beispiel zum Übergang eines Anteils und von Sonderbetriebsvermögen im Wege der Schenkung, das nachstehend ebenfalls wiedergegeben wird:

A und B bewirtschaften einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer GbR, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen des A gehört ein Mähdrescher und zum Sondervermögen des B ein Traktor.

B überträgt zum 1.7.2018 im Wege der Schenkung die Hälfte seines Anteils auf S. Den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Traktor überträgt er in vollem Umfang.

1. Ermittlung des Grundbesitzwertes

 
Wirtschaftsteil 1.000.000 EUR
davon Grund und Boden 750.000 EUR
davon Besatzkapital 250.000 EUR
Betriebswohnungen 600.000 EUR
Wohnteil 400.000 EUR

2. Ermittlung des zur Verfügung gestellten Besatzkapitals

 
Sonderbetriebsvermögen A – Mähdrescher Buchwert 300.000 EUR
Sonderbetriebsvermögen B – Traktor Buchwert +   200.000 EUR
Gesamthandsvermögen – Maschinen und Gebäude GbR Buchwert +   650.000 EUR
Buchwerte gesamt   1.150.000 EUR
 
  in EUR

A

50 %

in EUR

B

50 %

in EUR
Davon übertragener Anteil Erwerber S in EUR
Wirtschaftsteil          
Grund und Boden 750.000 375.000 375.000 50 % 187.500
Besatzkapital 250.000        

Aufteilungsverhältnis

650.000 EUR : 1.150.000 EUR
141.304 70.652 70.652 50 % +  35.326

Sonderbetriebsvermögen A

300.000 EUR : 1.150.000 EUR
65.217 65.217      

Sonderbetriebesvermögen B

200.000 EUR : 1.150.000 EUR
43.478   43.478 100 % +  43.478
Betriebswohnungen 600.000 300.000 300.000 50 % + 150.000
Wohnteil 400.000 200.000 200.000 50 % + 100.000
Wert des übertragenen Anteils am Grundbesitz 516.304

Nach R B 151.2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStR 2019 ist der Grundbesitzwert des übertragenen Anteils dem B mit einem Betrag von 516.304 EUR festzustellen.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Eine Besonderheit besteht bei faktischen Ehegattengesellschaften; hierzu gehören auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese teilweise ungewollte Gesellschaftsform kommt in der Praxis durchaus häufiger vor. In diesen Fällen findet keine Aufteilung des Grundbesitzwertes statt, da diese Gesellschaftsform gem. § 26 BewG bewertungsrechtlich unbeachtlich ist. Vielmehr sind die Eigentumsanteile der Ehegatten oder Lebenspartner gesondert zu bewerten.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[4] Stephany in Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 168 BewG Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge