Rz. 21

[Autor/Stand] In das Grundvermögen dürfen die Bodenschätze nicht einbezogen werden (für Stichtage bis 1.1.1992: Mineralgewinnungsrechte – § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Ursächlich hierfür ist, dass Bodenschätze nicht zur Grundsteuer herangezogen werden sollen. Ob es sich um grundstücksgleiche, subjektiv-dingliche (§ 96 BGB) oder rein persönliche Rechte handelt, ist hier ohne Bedeutung. Für den Grund und Boden, in dem sich die Bodenschätze befinden, und für etwa aufstehende Gebäude sind jedoch Grundbesitzwerte festzustellen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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